KRANKENVERSICHERUNG
Medizinische Leistungen, die für die Behandlung von Krankheiten
erforderlich sind, werden von den Kostenträgern bezahlt. Einen Teil
davon müssen Versicherte allerdings selbst übernehmen.
Arznei- und Verbandmittel
Alle verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmittel, für
die Ihnen Ihr Arzt ein Rezept ausstellt, werden von der gesetzlichen
Krankenversicherung bezahlt. Sie müssen allerdings
einen bestimmten Betrag zuzahlen: Grundsätzlich sind dies zehn
Prozent des Preises. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf und
höchstens zehn Euro. Keinesfalls darf die Zuzahlung höher sein
als der eigentliche Preis des Medikaments oder Verbandmittels.
Beispiel: Ihr Arzt hat Ihnen Tabletten verschrieben, die 80,00
Euro kosten. Hierfür zahlen Sie acht Euro (gleich zehn Prozent)
zu. Bei einem sehr teuren Medikament für 160,00 Euro zahlen
Sie nur zehn Euro, denn die Zuzahlung ist auf höchstens zehn
Euro begrenzt. Bei einer Salbe für 14,00 Euro müssen Sie fünf
Euro entrichten (mindestens fünf Euro Zuzahlung).
Für besonders preisgünstige Medikamente brauchen Sie keine
Zuzahlungen zu leisten: Wenn mehrere Präparate mit dem glei-
chen Wirkstoff auf dem Markt sind, dürfen die Krankenkassen
dafür sogenannte Festbeträge festlegen, die sie voll erstatten.
Die Zuzahlung entfällt dann, wenn der Preis 30 Prozent unter
dem Festbetrag liegt. Fragen Sie Ihren Arzt, welche zuzahlungs-
freien Medikamente für Sie infrage kommen.
Übersteigt der Preis eines rezeptpflichtigen Medikaments
jedoch den Festbetrag, müssen die Patienten die Mehrkosten
(Differenz betrag) sowie die Zuzahlung entsprechend selbst tra-
gen. Versicherte, die von der Zuzahlung befreit sind, müssen den
Differenzbetrag selbst zahlen.
Medikamente, die Sie ohne Rezept kaufen können (OTC-Präpa-
rate, over the counter (engl.) = über den Tresen), werden bis auf
wenige Ausnahmen nicht von den Kassen erstattet. Dazu gehö-
ren unter anderem Mittel gegen Erkältung oder Abführmittel,
aber auch sogenannte Life-Style-Präparate wie Potenzmittel
oder Appetitzügler.
Ausnahme: Die Krankenkassen bezahlen nicht verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel für Kinder unter zwölf Jahren, wenn der
Arzt ein Rezept dafür ausgestellt hat.
Auch für schwere Erkrankungen wie Krebs gibt es bei nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Sonderregelung:
Wenn sie als sogenannter Therapiestandard gelten, werden sie
von der Krankenkasse bezahlt. Die Liste der Medikamente, die
dazu gehören, wird fortlaufend ergänzt. Fragen Sie hierzu Ihren
Arzt oder Ihren Apotheker. Sie können sich die Liste der verord-
nungsfähigen rezeptfreien Arzneimittel (OTC-Ausnahmeliste)
auch im Internet unter www.g-ba.de/themen/arzneimittel/
herunterladen.
Sonderregelung
> Internetadresse
12 Sozialleistungen bei Krebs Leistungen der Krankenversicherung 13
Heilmittel
Zu den Heilmitteln gehören zum Beispiel Krankengymnastik,
Manuelle Therapie oder Massagen (physikalisch-therapeutische
Verordnungen), aber auch Sprach- und Ergotherapie.
Alle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müs-
sen zehn Prozent der Kosten für jede Anwendung selbst tragen.
Dazu kommen zehn Euro je Verordnung, die Sie in der Heilmittelpraxis
bezahlen müssen. Diese Zuzahlungsregelung gilt auch
für die Heilmitteltherapie, die in ärztlichen Praxen durchgeführt
wird.
Schwer chronisch Kranke, die aufgrund einer dauerhaften funk-
tionellen oder strukturellen Schädigung langfristig Physiothera-
pie, Sprach- oder Ergotherapie sowie Lymphdrainage benötigen
(langfristiger Heilmittelbedarf), können sich diese Behandlun-
gen von ihrem Arzt verordnen lassen.
Hilfsmittel
Hilfsmittel sichern den Erfolg einer Behandlung oder gleichen
eine Behinderung aus. Zu den Hilfsmitteln zählen Prothesen
(zum Beispiel Brustprothesen), prothesengerechte Badean-
züge, Hörgeräte, Sprechhilfen, Gehhilfen, Rollstühle, Artikel
zur Stoma versorgung und Perücken. Damit die Krankenkasse
die Kosten (bis auf die von Ihnen zu leistende Zuzahlung) über-
nimmt, muss Ihr Arzt die Hilfsmittel verordnen.
Für Hilfsmittel zahlen Sie zehn Prozent des Abgabepreises zu,
mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Bei Hilfs-
mitteln, die verbraucht werden – etwa Windeln bei Inkontinenz –
müssen Sie zehn Prozent des Packungspreises selbst bezahlen,
Langfristiger
Heilmittelbedarf
aber nicht mehr als zehn Euro pro Monat. Auch für diese Zuzah-
lungen gilt die jährliche Belastungsgrenze. Einzelheiten dazu
finden Sie im Kapitel „Belastungsgrenzen“ ab Seite 83 dieser
Broschüre.
Wenn für Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt ist, trägt die
Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Bevor
Sie Ihr Rezept abgeben, fragen Sie auf jeden Fall, ob die Kos-
ten für dieses Hilfsmittel über dem Festbetrag liegen. Diese
Differenz müssten Sie selbst bezahlen. Sollte das der Fall sein,
wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Sie ist verpflichtet, Sie
mit Hilfsmitteln zum Festbetrag zu versorgen, und muss Ihnen
daher Anbieter nennen, die das verordnete Hilfsmittel zum
Festbetrag liefern. Hilfsmittel mit Festbetrag sind zum Beispiel:
Stomaartikel, Inkontinenzhilfen und Hilfen zur Kompressionstherapie.
Für Sehhilfen und Brillen gibt es keinen Zuschuss der Kranken-
kassen mehr. Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren sowie schwer sehbeeinträchtigte Menschen.
In der privaten Krankenversicherung gibt es unterschiedliche
Regelungen zu Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen.
Privatversicherte können mit ihrer Krankenversicherung einen
sogenannten Selbstbehalt vereinbaren. Das bedeutet: Pro Jahr
bezahlen Sie die Kosten für medizinische Behandlung, Arznei-
mittel und so weiter bis zu einer bestimmten Summe selbst.
Alles, was darüber hinausgeht, übernimmt die Krankenversiche-
rung. Je höher der gewählte Selbstbehalt ist, desto geringer ist
der zu zahlende Beitrag.
Private Kranken-
versicherung
14 Sozialleistungen bei Krebs Leistungen der Krankenversicherung 15
Fahrkosten
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden nur in wenigen
Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dazu gehö-
ren: Fahrten zur Chemo- und Strahlentherapie, zur Dialyse und
Fahrten von Patienten mit Schwerbehindertenausweis (Merkzei-
chen [aG] für außergewöhnliche Gehbehinderung, [Bl] für blind
oder [H] für hilflos). Auch wenn Sie Pflegegrad 3 (in Kombination
mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5 haben,
werden die Fahrkosten übernommen. Außerdem ist eine Kos-
tenübernahme möglich, wenn ein vergleichbarer Ausnahmefall
vorliegt. Das bedeutet, es wurde weder ein Merkzeichen noch
ein Pflegegrad festgestellt, es liegt aber eine vergleichbare
Beeinträchtigung vor und es ist eine ambulante Behandlung über
einen längeren Zeitraum notwendig.
Auf jeden Fall muss die Krankenkasse die Fahrten zuvor geneh-
migen. Sie selbst müssen sich an den Kosten beteiligen: mit
zehn Prozent, mindestens aber mit fünf Euro, höchstens mit zehn
Euro pro Fahrt. Liegen die Kosten für eine Fahrt unter fünf Euro,
brauchen Sie nur den wirklich entstandenen Preis zu bezahlen.
Diese Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
An den Fahrten ins Krankenhaus und zurück, an Rettungsfahrten
oder Krankentransporten müssen Sie sich ebenfalls mit zehn
Prozent der Kosten beteiligen. Hier gilt genauso die Mindest-
grenze von fünf Euro und die Höchstgrenze von zehn Euro. Oder,
wenn sie niedriger sind, die tatsächlich entstandenen Kosten.
Private Krankenversicherungen erstatten im Allgemeinen medi-
zinisch notwendige Fahrten zu ambulanten wie stationären
Private Kranken-
versicherung
Behandlungen. Oft sind allerdings Kilometerpauschalen mit
einer bestimmten Obergrenze vorgesehen. Bitte erkundigen Sie
sich bei Ihrer Versicherung.
Krankengeld
Das Krankengeld sichert Ihren Lebensunterhalt während einer
längeren Krankheit und ist damit von erheblicher Bedeutung.
Diese Leistung erhalten Versicherte, wenn sie durch Krankheit
arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse im Kran-
kenhaus behandelt werden.
Ausführliche Informationen zum Krankengeld finden Sie im
Kapitel „Wirtschaftliche Sicherung“ ab Seite 26 in dieser
Broschüre.
Stationäre Krankenhausaufenthalte
Wenn Sie stationär im Krankenhaus behandelt werden müs-
sen, dann bezahlt Ihre Krankenkasse dies so lange, wie es die
Behandlung erfordert. Sie müssen jedoch zehn Euro pro Tag
zuzahlen, und zwar für längstens 28 Tage in einem Kalenderjahr.
Kinder unter 18 Jahren brauchen nichts zu zahlen.
Auch privat versicherte Patienten müssen keine Zuzahlung
leisten.
Entlassmanagement
Damit Sie nach Ihrem voll- oder teilstationären Krankenhausauf-
enthalt lückenlos weiter versorgt werden, sind die Krankenhäuser
seit Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten, die gesetzlich versi-
chert sind, ein sogenanntes Entlassmanagement zu organisieren.
Private Kranken-
versicherung
16 Sozialleistungen bei Krebs Leistungen der Krankenversicherung 17
Das bedeutet: Das Krankenhaus muss feststellen, ob und wel-
che Unterstützung Sie zu Hause benötigen. So können eventuell
notwendige Anträge beziehungsweise Genehmigungsverfahren
für Ihren Bedarf eingeleitet werden, und zwar noch während Sie
im Krankenhaus behandelt werden. Verordnungen und Beschei-
nigungen können von einem Krankenhausarzt mit abgeschlosse-
ner Facharztweiterbildung für höchstens sieben Tage ausgestellt
werden. Sie müssen dem Entlassmanagement (gewöhnlich
bereits bei Aufnahme) schriftlich zustimmen.
Zum Entlassmanagement gehören
• Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
• Arzneimittel in kleinen Packungsgrößen
• Verband-, Heil- und Hilfsmittel
• Häusliche Krankenpflege
Darüber hinaus gibt ein sogenannter Entlassplan an, was der
Betroffene voraussichtlich nach der Entlassung aus dem Kran-
kenhaus benötigt. Dazu gehören etwa Medikamente, Therapie,
Haushaltshilfe und gegebenenfalls Pflegebedarf. So wird der
weiterbehandelnde Arzt rechtzeitig informiert.
Übergangspflege
Kann im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehand-
lung die individuell erforderliche Anschlussversorgung (bspw. im
eigenen Haushalt, in einer Rehaeinrichtung oder eine ambulante
oder stationäre (Kurzzeit-)Pflege) nicht sichergestellt werden?
Dann kann das Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen
eine Übergangspflege bis zu zehn Tagen erbringen.
Wenden Sie sich bei Bedarf an Ihre Krankenversicherung oder
direkt an das Krankenhaus.
Diese Leistungen können Sie bei der Krankenkasse beantragen
Was Für wie lange Das benötigen Sie
Haushaltshilfe
(ohne Kinder)
Bis zu vier Wochen •
Bescheinigung über Grund, Um-
fang und Dauer (Erforder lichkeitsbescheinigung)
Häusliche Kranken-
pflege mit Grund-
pflege und haus-
wirtschaftlicher
Versorgung
Bis zu vier Wochen •
Verordnung durch die Fachärzte des
Krankenhauses im Rahmen des Ent-
lassmanagements
•
Anschließende Verschreibung durch
den behandelnden niedergelassenen
Arzt ist möglich
Kurzzeitpflege Bis zu acht Wochen •
Beantragung bei Ihrer Pflegekasse
bzw. Krankenkasse (sofern noch kein
Pflegegrad vorliegt)
Haushaltshilfe
Wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung oder deren Therapie (etwa
Chemotherapie) und besonders nach einem (ambulanten)
Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation Ihren
Haushalt nicht weiterführen können, haben Sie Anspruch auf
eine Haushaltshilfe (bis zu vier Wochen), wenn Sie gesetzlich
versichert sind.
Sie haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn
• Keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person den Haushalt
führen kann
18 Sozialleistungen bei Krebs Leistungen der Krankenversicherung 19
• Zu Beginn dieser Zeit in Ihrem Haushalt ein Kind lebt,
das noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat oder das
behindert und somit auf Hilfe angewiesen ist.
• Kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach SGB XI vorliegt.
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung auch in anderen Fällen
eine Haushaltshilfe vorsehen. Sie kann dabei Dauer und Umfang
der Leistung bestimmen. Fragen Sie für genauere Informationen
daher direkt Ihre Krankenkasse.
Für jeden Kalendertag, an dem die Hilfe bei Ihnen tätig ist, müs-
sen Sie zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen, mindestens
fünf Euro, höchstens aber zehn Euro.
Wie bei der häuslichen Krankenpflege kann die Kasse auch bei
der Haushaltshilfe entweder eine entsprechende Haushaltskraft
zur Verfügung stellen oder die Kosten – in angemessener Höhe –
für eine Person erstatten, die Sie selbst ausgesucht haben. Für
Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad können unter
Umständen die Fahrkosten und der Verdienstausfall erstattet
werden. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Krankenkasse.
Denken Sie auf jeden Fall daran, rechtzeitig einen entsprechen-
den Antrag zu stellen.
Wenn Sie Ihren Haushalt nicht selbst führen können, keine
andere Einrichtung die Kosten für eine Haushaltshilfe übernimmt
und Sie diese auch nicht selbst aufbringen können, kann Sie
auch das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen unter-
stützen.
Sind die Zahlungen für eine Haushaltshilfe ausgeschöpft oder
werden diese abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, die durch
die Erkrankung eines Elternteils nicht ausreichend versorgt sind,
Pflegekraft oder
Kostenübernahme
so können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf „ambulante
Familienpflege“ stellen.
In welchem Umfang private Krankenversicherungen zahlen,
hängt vom jeweils abgeschlossenen Vertrag ab.
Unter den zuvor genannten Voraussetzungen können Sie auch
während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitations-
maßnahme eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. In diesem
Fall trägt die Deutsche Rentenversicherung die Kosten dafür. In
diesem Rahmen ist es unter Umständen möglich, Kinder unter
zwölf Jahren als Begleitperson mit in die Reha zu nehmen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe nicht vor,
weil Ihr Kind zum Beispiel schon älter als zwölf Jahre ist, können
unvermeidbare Kosten für die Betreuung des Kindes zumindest
bezuschusst werden. Einzelheiten dazu erfahren Sie bei Ihrem
Rentenversicherungsträger.
Wichtig: Beantragen Sie eine Haushaltshilfe möglichst vor
Beginn der Rehabilitationsleistung. Ihr Rentenversicherungsträger
hält entsprechende Vordrucke für Sie bereit.
Häusliche Krankenpflege (SGB V Leistungen)
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Kranken-
kasse die Kosten für die häusliche Krankenpflege: wenn eine
Krankenhausbehandlung nicht möglich ist oder wenn ein Kran-
kenhausaufenthalt durch eine Versorgung zu Hause verkürzt
oder vermieden werden kann. Spezielle Pflegedienste (zum
Beispiel Sozialstationen), die Ihnen die Krankenkasse, der Arzt
oder das Krankenhaus vermitteln kann, übernehmen dann Ihre
Versorgung. Kann die Krankenkasse Ihnen keine Pflegekraft stel-
Private Krankenversicherung
Haushaltshilfe
und Reha
20 Sozialleistungen bei Krebs Leistungen der Krankenversicherung 21
len, können Sie sich selbst darum kümmern. Die Kosten werden
Ihnen in angemessener Höhe erstattet. Der Anspruch auf häus-
liche Krankenpflege besteht bis zu vier Wochen, in Ausnahmefällen
auch länger.
Voraussetzung ist immer, dass keine andere Person, die im
Haushalt lebt, Sie in erforderlichem Umfang pflegen und versor-
gen kann. Ihr Arzt muss die häusliche Krankenpflege verordnen.
Zur häuslichen Krankenpflege gehören
• Die sogenannte Behandlungspflege (zum Beispiel Wundversorgung)
• Die Grundpflege (zum Beispiel Körperpflege)
• Die hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Essen
zubereiten)
Die Krankenkasse übernimmt allerdings keine Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung mehr, wenn Sie pflegebedürftig
im Sinne des Pflegeversicherungsgesetztes sind. Einzelheiten
dazu finden Sie im Kapitel „Leistungen der Pflegeversicherung“
ab Seite 36 dieser Broschüre.
Unabhängig von einer Krankenhausbehandlung haben Sie
ebenfalls Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn sich
nur dadurch die ärztliche Behandlung sichern lässt. In diesem
Fall erhalten Sie jedoch nur Behandlungspflege. Ob Ihnen auch
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zustehen,
regelt die Satzung Ihrer Krankenkasse.
Auch an den Kosten für die häusliche Krankenpflege müssen
Sie sich beteiligen, und zwar mit zehn Euro pro Verordnung plus
zehn Prozent je einzelner Leistung für höchstens 28 Tage pro
Kalenderjahr.
Häusliche Krankenpflege kann im Haushalt des Versicherten
erfolgen, in Wohngemeinschaften oder in betreuten Wohn-
einrichtungen, unter bestimmten Voraussetzungen auch in
der Schule oder in Behindertenwerkstätten. Einen Anspruch
haben auch Menschen ohne festen Wohnsitz (beispielsweise in
Obdachlosenheimen, Männerwohnheimen oder Frauenhäusern).
Kein Anspruch besteht in stationären Einrichtungen.
Private Krankenversicherungen zahlen für häusliche Kranken-
pflege meist wie die gesetzlichen Krankenkassen.
Lindernde (palliativmedizinische) Behandlung
Ist die Erkrankung so weit fortgeschritten, dass sie nicht mehr
heilbar ist, kann die lindernde (palliative) Behandlung für die
Betroffenen noch sehr viel tun, damit es ihnen in der ihnen ver-
bleibenden Lebenszeit gut geht.
Ein wesentliches Ziel der Palliativmedizin ist es, in der letzten
Lebensphase dem Kranken selbst und seinen Angehörigen viel
Beistand, aber auch konkrete Hilfe anzubieten.
Eine ganzheitliche palliativmedizinische Betreuung soll körper-
liche Beschwerden – ganz besonders Schmerzen – lindern, aber
ebenso seelische, soziale und geistige Probleme angehen. Haupt-
ziel ist, die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern und die
Angehörigen, auch über die Sterbephase hinaus, zu begleiten.
Ausführliche Erläuterungen zur palliativmedizinischen Behand-
lung finden Sie in der Broschüre „Palliativmedizin – Die blauen
Ratgeber 57“ der Deutschen Krebshilfe sowie in der Patienten-
leitlinie Palliativmedizin. Beides können Sie bei der Deutschen
Krebshilfe kostenlos bestellen (Bestellformular ab Seite 139)
Private Kranken-
versicherung
d Ratgeber
Palliativmedizin
d Patientenleitlinie
22 Sozialleistungen bei Krebs Leistungen der Krankenversicherung 23
oder herunterladen (www.krebshilfe.de/informieren/ueber-
krebs/infothek).
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Palliativ-
versorgung. Diese wird von Ihrem behandelnden Arzt, Hausarzt
oder Krankenhausarzt verordnet.
Wenn Sie palliativmedizinische Betreuung brauchen – ob sta-
tionär oder ambulant –, sprechen Sie zunächst Ihren Hausarzt
oder Ihren behandelnden Onkologen an. Viele Ärzte arbeiten eng
mit einem ambulanten palliativmedizinischen Netz zusammen.
Unterstützung bieten auch die ambulanten Hospizdienste an, die
bei Ihnen in der Region vorhanden sind. Sie erhalten die Adres-
sen bei Ihrer Krankenkasse, von Ihrem (Haus-) Arzt, im Internet
über das PalliativPortal unter www.palliativ-portal.de oder über
den Wegweiser Hospiz-Palliativmedizin unter www.wegweiser-
hospiz-palliativmedizin.de.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(SAPV)
Schwerstkranke mit einer unheilbaren, fortschreitenden Erkran-
kung und begrenzter Lebenserwartung, die besonderen Versor-
gungsbedarf haben und bis zu ihrem Tod zu Hause oder in einer
stationären Pflegeeinrichtung bleiben möchten, haben in ihrer
gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die sogenannte
spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Diese
Leistung erbringt ein multiprofessionelles Kernteam, wobei
mindestens ein Arzt und eine Pflegekraft eine spezialisierte
palliativmedizinische Qualifikation vorweisen soll. Der Dienst
muss rund um die Uhr erreichbar sein. Um die Qualität dieser
Dienste zu sichern, hat der Gesetzgeber bestimmte Rahmenbedingungen
vorgegeben.
( Internetadresse
> Internetadressen
Auch diese Leistung muss der behandelnde Arzt verordnen. Die
schwerkranken Menschen werden unter anderem ärztlich, pfle-
gerisch und psychologisch betreut.
Hospizpflege
In Hospizen werden Schwerstkranke mit einer unheilbaren,
fortschreitenden Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung
sowie sterbende Menschen betreut, bei denen eine stationäre
Behandlung im Krankenhaus nicht erforderlich, aber eine Betreu-
ung zu Hause nicht (mehr) möglich ist. Schwerpunktmäßig wer-
den die Symptome der Erkrankung überwacht und die Beschwer-
den gelindert. Darüber hinaus geht es um die pflegerische,
psychosoziale sowie spirituelle Betreuung des Menschen. Das
Personal in einem Hospiz setzt sich aus hauptamtlichen profes-
sionell ausgebildeten sowie ehrenamtlichen Mitarbeitern zusam-
men, die in speziellen sogenannten Befähigungskursen auf ihre
Aufgaben vorbereitet werden. Die ärztliche Betreuung überneh-
men palliativmedizinisch ausgebildete niedergelassene Ärzte.
Die stationären Hospizeinrichtungen werden durch ambulante
Dienste ergänzt. Ambulante Hospizdienste unterstützen Kranke
und deren Angehörige bei Aufgaben und Verrichtungen des All-
tags, leisten psychosoziale Beratung, begleiten Sterbende und
ihre Angehörigen und helfen den Hinterbliebenen nach dem Tod
des Kranken bei der Trauerbewältigung.
Für die Aufnahme in ein Hospiz ist eine ärztliche Verordnung
notwendig, die die Diagnose enthält und belegt, dass die Pflege
in einem Hospiz erforderlich ist. Mit dieser Verordnung können
Sie bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse einen Antrag stellen.
Am besten ist es, wenn die Kostenübernahme der Kasse vor der
Stationäre
Hospizpflege
Ambulante
Hospizdienste
24 Sozialleistungen bei Krebs Leistungen der Krankenversicherung 25
Aufnahme in das Hospiz vorliegt. Antragsformulare erhalten Sie
direkt bei den Hospizen oder bei Ihrer Kranken- / Pflegekasse.
Die gesetzlichen Kranken- / Pflegekassen übernehmen 90 Pro-
zent der Kosten für den Hospizaufenthalt (bei Kinderhospizen
sogar 95 Prozent), die restlichen zehn Prozent übernimmt der
Träger des Hospizes. Sie brauchen also keinen eigenen Anteil zu
leisten.
Private Krankenversicherungen zahlen oft freiwillige Zuschüsse
zu einem Hospizaufenthalt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer
Krankenversicherung.
Kryokonservierung bei Kinderwunsch
Je nach Krebsart und Behandlung können auch die Organe und
Zellen in Mitleidenschaft gezogen werden, die eine Frau benö-
tigt, um schwanger zu werden und ein Kind austragen zu können.
Bei Männern kann die Fähigkeit, ein Kind zu zeugen, beeinträch-
tigt werden.
Für bestimmte Maßnahmen, mit denen Sie später Ihre Familienplanung
umsetzen können, übernehmen die gesetzlichen Kran-
kenkassen seit dem 1. Juli 2021 die Kosten. Dies betrifft das
Einfrieren und Lagern von Ei- beziehungsweise Samenzellen
(Kryokonservierung). Diese Leistungen stehen Frauen bis 40 Jah-
ren und Männern bis 50 Jahren zu. Noch minderjährige Betrof-
fene benötigen eine Zustimmungserklärung der Erziehungsbe-
rechtigten.
Hinweis: Soll später mit den eingefrorenen Zellen eine künstliche
Befruchtung erfolgen, übernehmen die Krankenkassen die Hälfte